22.5.2013 12:04

Spendenkonto

Neben der Stimmabgabe für die AUF-Partei, der Unterstützungsunterschrift und der aktiven Mitarbeit sind es gerade die Spenden, mit denen Sie unsere Arbeit unterstützen können. Gerade weil wir als junge Partei bislang noch keine Mittel aus der staatlichen Wahlkampfunterstützung bekommen, sind Spenden - kleine und große - essentiell wichtig für die Arbeit der Partei.

Bei Fragen können Sie sich gerne vertrauensvoll an uns wenden! Über Ihre Spende freuen wir uns!

AUF - Partei für Arbeit, Umwelt und Familie

Kto. 20 130 007
Volksbank Region Leonberg
BLZ 603 903 00

 

Spenden an politische Parteien sind steuerlich absetzbar.

Spenden von Privatpersonen:

Spenden von Privatpersonen an politische Parteien sind insgesamt bis zu einem Betrag von € 3.300,00 bzw. bei verheirateten Personen in Höhe von € 6.600,00 abzugsfähig.

Dabei ist die Steuerbegünstigung unterschiedlich geregelt. für die ersten € 1.650,00 bzw. € 3.300,00 beträgt die Steuerermäßigung 50 % des Spendenbetrages. Dieser Betrag wird direkt von der Steuerschuld abgezogen.

Für den übersteigenden Betrag von € 1.650,00 bzw. € 3.300,00 werden die Spenden an politische Parteien wie andere spenden auch gemäß § 10b EStG als Sonderausgaben abgezogen. Die Steuerersparnis besteht dann entsprechend dem persönlichen Steuersatz.


Spenden von Einzelunternehmen und Personengesellschaften:

Hier werden die Spenden im Rahmen der Steuerveranlagung den Einzelpersonen bzw. den Personengesellschaften im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung den Gesellschaftern zugerechnet und diese können dann wiederum die Spenden wie oben dargestellt bei ihrer persönlichen Einkommenssteuer-Erklärung geltend machen.


Sachspenden:

Die Unterstützung der Arbeit der AUF-Partei kann auch durch Sachspenden erfolgen, z.B. die Zurverfügungstellung von PC's, Büromobiliar o.ä. Sofern die Sachzuwendung aus Ihrem Betriebsvermögen stammt, ist der Wert der Entnahme mit dem Teilwert anzusetzen, d.h. dem Verkehrswert des Wirtschaftsgutes. Dies ist auch die Bemessungsgrundlage für die darauf anzusetzende Umsatzsteuer.


Spenden von juristischen Personen (z.B. AG's, GmbH's etc.)

Bei diesen Rechtsformen sind Spenden von Unternehmen an politische Parteien steuerlich nicht abzugsfähig.